Das Aufsichtsratspräsidium ist befugt, anstelle des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 107 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (AktG) über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
- nicht vergütungsrelevante Bestandteile der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder;
- Einwilligung zu anderweitigen Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds nach § 88 AktG sowie über die Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandaten bei Unternehmen außerhalb des Konzerns;
- Nachfolgeplanung des Vorstands;
- Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG;
- Gewährung von Darlehen an den in §§ 89 und 115 AktG genannten Personenkreis (insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder). Sofern jedoch die Gewährung eines Darlehens an ein Mitglied des Vorstands als Vergütungsbestandteil aufzufassen ist, wird das Aufsichtsratspräsidium lediglich vorbereitend für das Aufsichtsratsplenum tätig;
- Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern nach § 114 AktG;
- Rechtsgeschäfte, die gemäß der Geschäftsordnung des Vorstands der Gesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen;
- Beschlussfasssung in solchen Fällen, in denen zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Gesellschaft ein Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Aufsichtsrats nicht vertretbar erscheint und auch eine Abstimmung des Aufsichtsrats außerhalb einer Sitzung nicht innerhalb der gebotenen Frist herbeigeführt werden kann;
- Allen ihm durch Beschluss des Aufsichtsrats übertragenen sonstigen Angelegenheiten.
Im Hinblick auf die folgenden Themen wird das Aufsichtsratspräsidium vorbereitend für den Aufsichtsrat tätig und gibt gegebenenfalls eine Beschlussempfehlung ab:
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; bei seiner Überlegung berücksichtigt der Ausschuss, dass die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands der Gesellschaft in der Regel nicht über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausreichen sollte;
- die Festlegung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands sowie die individuelle Festsetzung und gegebenenfalls Herabsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 87 Absätze 1 und 2 AktG;
- die Überwachung der Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die Vorbereitung der jährlichen Entsprechenserklärung.
Mitglieder
Thomas Dannenfeldt (Vorsitzender)
Jürgen Schulz
Katrin Adt
Sylvia Woelke